AKTUELLE EMPFEHLUNGEN DES OEPS BEI DER AUSÜBUNG VON HOBBY- UND AMATEURREITSPORT AB 17. NOVEMBER 2020
Die 479. Verordnung, genannt Covid-19-Notmaßnahmenverordnung, COVID-19-NotMV, zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung, vulgo „harter Lockdown“, bestimmt, dass das vor dem Lockdown noch erlaubte Training im Freien im Hobby- und Amateursport nicht mehr stattfinden darf.
Organisierter Sport auf Breiten- und Amateurniveau muss leider ab 17. November 2020 bis einschließlich 6. Dezember 2020 zur Gänze ruhen.
Die Empfehlungen zum Download gibt es hier:
Bekanntlich darf man den privaten Wohnbereich nur verlassen und sich außerhalb davon aufhalten, wenn man dabei die Ausgangsregelungen beachtet (§1leg.cit).
Das Versorgen (dazu gehört das Bewegen) des Pferdes ist allerdings keine Sportausübung und ein zulässiger Grund, den privaten Wohnbereich verlassen zu dürfen.
Nur Spitzensportler*innen nach § 3 Z 6 BSFG 2017 – das sind Sportler*innen, die wettkampforientierten Sport mit dem Ziel, nationale und internationale Höchstleistungen zu erbringen, Sportler*innen, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben und daraus Einkünfte erzielen oder bereits an internationalen Wettkämpfen (§ 3 Z 5, 6 BSFG2017) teilgenommen haben – dürfen in nicht öffentlichen Sportstätten unter den allenfalls geltenden allgemeinen Regeln (vor allem Mindestabstand und Mund-Nasen-Schutz-Pflicht) Sport ausüben.
Wer sich dazu zählt, sollte eine Bestätigung für den Fall einer Kontrolle vorweisen können. Das gilt auch für Sportler*innen aus dem Bereich des Behindertensports.
Amateur- und Hobbysportler*innen dürfen aktuell Sportstätten zum Zweck der Ausübung von Sport nicht mehr betreten.
Bis 17. November durften Sportstätten noch im Freien betreten werden. Dies galt auch für Reitsportler*innen.
Weil aber zu „Grundbedürfnissen des täglichen Lebens“ u. a. die Versorgung von Tieren (§ 1(1)3f) gehört, ist die gesamte Pferdefamilie gegenüber denjenigen, die ihre Sportstätte nicht mehr betreten dürfen, weiterhin privilegiert.
Alle Mitglieder der Pferdesportfamilie dürfen sich im Stall aufhalten, um Pferde zu versorgen, zu betreuen und zu bewegen, da das Betreten von Sportstätten zwar für die Ausübung von Sport untersagt ist, nicht aber für andere Tätigkeiten (wie eben die Pflege und Betreuung der Pferde).
Dieses wichtige Anliegen wird auch während dieses Lockdowns nicht in Frage gestellt – dafür hat der OEPS bereits beim ersten Lockdown gekämpft.
Auch geschlossene Räume dürfen nur zu diesem Zweck betreten werden. Das Verweilen in der Sportstätte außerhalb der Dauer der Betreuung des Pferdes ist nicht gestattet. Es gelten darüber hinaus auch die allgemeinen Bestimmungen (sohin Mindestabstand bzw. Mund-Nasen-Schutz-Pflicht).
Der/die Amateur- und Hobbysportler*in darf aktuell zwar keinen Sport ausüben, darf aber weiterhin ausreiten und auch sonst auf dem Außenplatz und in der Halle des Einstellbetriebes dem Pferd Bewegung verschaffen.
Nach Auskunft unseres Anwaltes ist Reiten unter der Anweisung des Trainers oder der Trainerin jedenfalls als „Sportausübung“ zu sehen und daher für den Breitensport aktuell nicht zulässig.
Auch gilt dies grundsätzlich als Veranstaltung, es ist im Amateurbereich keinerlei Ausnahmetatbestand nach §12 zu ersehen, daher auch aus diesem Grund untersagt.
DER OEPS BEKENNT SICH ZUSAMMENGEFASST ZU DEN NACHSTEHENDEN, NACH BESTEM WISSEN ERSTELLTEN, UNVERBINDLICHEN EMPFEHLUNGEN, OHNE ANSPRUCH AUF VOLLSTÄNDIGKEIT:
• Einzelunterricht: Nicht erlaubt.
• Gruppenunterricht: Nicht erlaubt.
• Versorgen des Pferdes, dazu gehört auch das Bewegen des Pferdes (auch aus dem Sattel) zur Gesunderhaltung des Pferdes ohne Reitunterricht ist erlaubt.
• Hallenbenützung zur Bewegung nur für Pferde, die in der Anlage eingestellt sind, keine Anlagenbenützung gegen Entgelt, keine Vermietung von Pferden zum Bewegen (Ausnahme: schon bisher bestandene Reitbeteiligungen).
• Sonderprüfungen: Nicht erlaubt.
• Nur Reitschulen, die Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe erbracht werden, anbieten, können ihren Reitstall unter Einhaltung der Vorschriften für Kundenbereiche nach § 5 (5) – unter anderem Mindestabstand, Mund-Nasen-Schutz, 10 Quadratmeter pro Kunde –weiterführen.
• Dokumentation der auf der Anlage zur Versorgung von Pferden berechtigten Personen, auch zur Vorlage von Kontrollen der Ausgangsregelung.
Diese Empfehlungen gelten bis 6. Dezember und entbinden den/die Reitstallbetreiber*in nicht, in Kenntnis der eigenen Infrastruktur selbstständig darüber hinaus zu prüfen, welche Maßnahmen zusätzlich zwecks Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 zu setzen bzw. einzuhalten und einzufordern sind.
Dazu gehören insbesondere allenfalls notwendige Maßnahmen, um die Anzahl der im Stall anwesenden Personen zu organisieren und diese zu kontrollieren sowie eine allenfalls notwendige Sperre von Räumlichkeiten.
Quelle: oeps.at