Coronavirus: Darf noch Reitunterricht stattfinden?
Unterschiedliche Regelungen in den Bundesländern
Warendorf (fn-press). Die Bundesregierung hat am 16. März die Schließung aller Sportanlagen angeordnet. Alle Menschen sind aufgefordert, den Kontakt mit anderen Personen soweit wie möglich einzuschränken und wann immer möglich zu Hause zu bleiben. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen. Als Bundesverband orientiert sich die Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN) an den Vorgaben der Bundesregierung, interpretiert sie aus fachlicher Sicht und leitet daraus Empfehlungen im Sinne von Pferdsport und Pferdezucht ab – zum Beispiel auch zu der Frage, ob noch Reitunterricht stattfinden darf oder nicht. Die FN kann keine bundeseinheitlich verbindlichen Regeln zu dieser Frage aussprechen. Dafür sind Bundesländer, Städte und Gemeinden zuständig.
Als Interessenvertreter aller Pferdesportler und -züchter in Deutschland setzt sich die FN zusammen mit ihren Landesverbänden dafür ein, dass auf Grundlage des Tierschutzgesetzes ein Mindestmaß an notwendiger Versorgung und Bewegung von Pferden sichergestellt werden kann. Das heißt nicht, dass in den Ställen „Normalbetrieb“ herrscht. Aus Sicht der FN müssen Reitunterricht, Schulbetrieb und Zusammenkünfte aller Art in Pferdesportanlagen eingestellt werden. Der Grund: Menschen sollen Kontakte untereinander reduzieren, den Stallbetreibern soll ermöglicht werden, die Notbewegung der Pferde sicherzustellen und die Pferdebesitzer sollen weiter Zugang zu ihren Pferden haben.
So wenige Menschen wie möglich sollen sich so kurz wie nötig in den Ställen und Reitanlagen aufhalten. Der Stallbetreiber hat das Hausrecht und sollte in Abstimmung mit den Pferdebesitzern Notversorgungs- und Bewegungspläne erstellen. Hier kommt es auf die Zusammenarbeit aller Parteien an, um gute Kompromisse zu finden. Neben der Einhaltung der Hygienevorschriften muss auch die Sicherheit von Pferd und Reiter gewährleistet sein. Deshalb sollte bei der notwendigen Pferdebewegung auf dem Reitplatz/in der Reitbahn in bestimmten Fällen einer fachkundige Aufsicht anwesend sein, die die Sicherheit gewährt.
An dieser Position hält die FN auch nach dem 22. März fest, an dem sich Bund und Länder auf ein umfassendes Kontaktverbot einigten. Auch das zuständige Bundesministerium hält die Position der FN für nachvollziehbar und berechtigt. Jedoch sind für die Umsetzung der Vorgaben der Bundesregierung die Bundesländer, Städte und Gemeinden zuständig. Nur sie können verbindliche Regeln aufstellen. Dort gibt es nach und nach unterschiedliche Regelungen und Erlässe, die von den FN-Empfehlungen abweichen. So gibt derzeit keine bundesweit einheitliche Regelung dazu, ob weiter Einzel-Reitunterricht stattfinden darf oder nicht. Da die Situation sehr dynamisch ist, können sich Vorgaben schnell verändern.
Vorgaben und Erlässe der Länder, Städte und Gemeinden sind zu beachten
Die FN rät allen Pferdesportlern, sich die Veröffentlichungen der Regierung des eigenen Bundeslandes durchzulesen und beim Ordnungsamt der eigenen Stadt/Gemeinde nachzufragen, ob es konkrete Regelungen für den Pferdesport gibt. Den Anweisungen der Behörden ist unbedingt Folge zu leisten. In manchen Bundesländern gibt es schon solche Regelungen. In Schleswig-Holstein heißt es: „…Reitunterricht darf nicht stattfinden.“ In Baden-Württemberg sieht es offenbar anders aus: Laut einem Bericht des Reiterjournals sagt das dort zuständige Ministerium: Einzel-Reitunterricht ist weiterhin zulässig – solange die Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden.
Die FN und ihre Landesverbände versuchen weiter Klarheit für den Pferdesport zu schaffen und setzen sich dafür ein, dass in ganz Deutschland die notwendige Versorgung und Bewegung von Pferden sichergestellt werden kann. Links zu den Informationen der Bundesländer, die bereits konkrete Vorgaben gemacht haben, sind in den FAQ unter der Frage „Was müssen Vereine und Betriebe beachten? Wie kann die Versorgung der Pferde sichergestellt werden?“ auf der Seite www.pferd-aktuell.de/coronavirus zu finden. jbc